Es gibt im Leben immer wieder Situationen, in denen man nicht in der Lage ist, seine Steuern termingerecht zu bezahlen. Hierfür gibt es beim Finanzamt die Möglichkeit, dort einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu stellen. Wenn vom Finanzamt aus dem Antrag stattgegeben wird, wird die Steuerschuld gestundet. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass es nicht möglich ist, wenn der Steuertermin abgelaufen ist, hier eine rückwirkende Stundung zu erhalten. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, einen solchen Antrag rechtzeitig vor dem Ablauftermin zu stellen. Das kann dann zum Beispiel bereits zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung erfolgen.

Die Definition

Mit einem Antrag auf Stundung beim Finanzamt wird die Steuerzahlung gestundet. Bei der Stundung können auch Zinsen anfallen. Aus diesem Grund sollte ein Stundungsantrag nur auch dann gestellt werden, wenn der Antragsteller tatsächlich nicht in der Lage ist, zu zahlen. Aber es gibt hier auch Fälle, bei denen das Finanzamt auf eine Verzinsung verzichtet..

Der Ablauf

Das für den Stundungsantrag vorgesehene Anschreiben sollte maschinell erstellt werden. Dieses Schreiben enthält dann die Finanzamt-Anschrift, die Anschrift der Antragstellers, dessen Steuernummer sowie dessen Steuer-Identifikationsnummer. Ebenso sollte der Ort und Datum der Ausstellung sowie die Telefon-Nummer des Antragsstellers vermerkt werden.

Im dann folgenden Text sollten die Gründe für die Stundung aufgeführt und diese Gründe sollten etwas ausführlicherer erläutert werden. Hierbei ist es auch möglich, als Anhang einen Vorschlag für die Tilgung als Plan beizulegen, wenn dann die vorhandene Steuerschuld in Teilbeträgen bezahlen werden soll. Ebenso ist die eigenhändige Unterschrift des Antragstellers erforderlich.

Die Gründe, weshalb man beim Finanzamt einen Stundungsantrag stellen kann?

Das Finanzamt kommt hier dem Steuerzahler in vorhandenen Ausnahme- und Härtefällen entgegen. Wenn der Steuerschuldner hier in eine selbst unverschuldete Situation geraten ist, in welcher es ihm nicht möglich ist, seine Steuerschuld zu bezahlen, wird hier Stundung gewährt. Dies hat sowohl bei sachlichen als auch bei persönlichen Gründen Gültigkeit. Wenn man jedoch selbst die Situation verursacht hat, wird der Stundung nicht zugestimmt.

Auf eine Steuerstundung ist kein Rechtsanspruch vorhanden. Das liegt somit im Ermessen des jeweiligen Finanzamtes. Dabei liegt eine erhebliche Härte dann vor, wenn die Bezahlung der Steuerschuld für den Steuerzahler selbst zum aktuellen Zeitpunkt existenzgefährdend ist. Ein solcher Fall tritt dann ein, wenn zum Beispiel das unternehmerische Vermögen im Unternehmen selbst gebunden ist (und das Herauslösen dieses Vermögens dann die wirtschaftliche Existenz vernichten würde). Davon sind bei Unternehmen die finanziellen Engpässe, die durch Investitionen entstanden sind, von dieser Praxis ausgenommen. Hier sind keine erheblichen Härten vorhanden, weil nach Auffassung des Finanzamtes solche Investitionen nicht die Allgemeinheit belasten dürfen.

Ebenso muss das Finanzamt darauf achten, dass durch die Steuerstundung der Anspruch des Finanzamtes nicht gefährdet wird. Deshalb wird ein Stundungsantrag auch nur dann positiv beschieden, wenn eine ausdrückliche Beantragung durch den Steuerpflichtigen erfolgt ist und zusätzlich eine Sicherheitsleistung vom Steuerpflichtigen hinterlegt wird. Dazu gehören unter anderem Bürgschaften oder eine Grundschuld bei einer Immobilie.

Sachliche Gründe für einen Stundungsantrag Finanzamt liegen dann vor, wenn der Steuerschuldner zu einem besonders frühen Zeitpunkt die Aufforderung erhält, seine Steuerschuld zu begleichen (dazu gehört zum Beispiel die Situation, dass der Steuerzahler Nachzahlungen zur Einkommenssteuer leisten muss, aber gleichzeitig bei ihm eine Umsatzsteuerrückerstattung ansteht, die dann mit den Nachzahlungen verrechnet werden kann).

Persönliche Gründe , die dann vom Finanzamt als eine erhebliche Härte eingestuft werden und diese dann auch nachweisbar sind, sind unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten, die durch Krankheit, betriebliche Verluste oder Forderungsausfälle oder durch Naturkatastrophen und vieles mehr, entstanden sind.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann das Finanzamt nach ihrem Ermessen zum Teil oder auch ganz verzichten. Da hängt dann von der eigenen Beurteilung des jeweiligen Finanzamtes ab. Wenn ein Stundungsantrags abgelehnt wird, kann der Steuerzahler Widerspruch einlegen.

Die Überbrückungsstundung bei einem Stundungsantrag Finanzamt

Bei der Überbrückungsstundung handelt es sich um eine sehr vereinfachte Form der Stundung. Hier spricht man auch von einer technischen Stundung. Eine solche Stundungsart kommt dann zum Einsatz, wenn gleichzeitig eine Möglichkeit der Verrechnung der Steuerschulden mit einem Steuererstattungsanspruch vorhanden ist. Dies ist dann der Fall, wenn die steuerpflichtige Person zum Beispiel zusammen mit der Einkommenssteuererklärung auch die Umsatzsteuererklärung einreicht. Die steuerpflichtige Person stellt dabei den Antrag, dass ihm die Umsatzsteuerschuld zinslos gestundet wird, und zwar so lange, bis die hierbei zu erwartende Einkommenssteuerrückerstattung zur Veranlagung kommt. Bei einem solchen Antrag wird in der Regel dann die Einkommenssteuerveranlagung vorgezogen, damit dann eine Verrechnung mit der vorhandenen Umsatzsteuerschuld zu einem zeitnahen Termin erfolgen kann.

Der Widerruf bei einer Stundung durch das Finanzamt

Die vom Finanzamt an einen Steuerpflichtigen gewährte Stundung kann schnell widerrufen werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht an die mit dem Finanzamt vereinbarten Tilgungsmodalitäten (Nachweise, Einhaltung der vereinbarten Tilgungspläne, Sicherheiten oder nur Teilzahlung von abgesprochenen Raten) nicht hält oder bei ihm neue Rückstände an Steuern entstehen. In solchen Fällen ist es möglich, eine Stundung durch das Finanzamt mit der Wirkung für die Zukunft widerrufen (geregelt im § 131 Abs. 2 der Abgabenordnung). Wenn der Steuerpflichtige eine gewährte Stundung vorliegen hat, sollte es sich dann auch an diese Abmachungen halten.

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